Keine Stornierungsgebühren!
100% Belastung bei Nichterscheinen ohne Stornierung!
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Allgemeine Mietbedingungen (AGB)
Die Mietbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Fahrzeugmietvertrages. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter (Kunde), die Bedingungen des Vermieters (Jet Car Rent GmbH Lugano ) gelesen zu haben und sie vollumfänglich zu akzeptieren.
1. Fahrzeugübernahme durch den Mieter
Das Fahrzeug wird dem Mieter in vollkommen funktionstüchtigem, sauberem und vollgetanktem Zustand übergeben. Allfälliges gegen Aufpreis zur Verfügung gestelltes Zubehör ist im Mietvertrag separat vermerkt und in tadellosem Zustand. Mit der Fahrzeugübernahme bestätigt der Mieter den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges und des im Mietvertrag vermerkten Zubehörs.
2. Fahrzeugrückgabe an den Vermieter
Nach Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit hat der Mieter das Fahrzeug am im Mietvertrag festgelegten Ort und während der Büroöffnungszeiten zurückzugeben. Das Mietverhältnis endet ausserhalb der Öffnungszeiten NICHT, auch wenn der Autoschlüssel in die Drop Boxeingeworfen wird. Das Mietverhältnis und die Haftung des Fahrers gegenüber dem Vermieter enden erst mit der Rückgabe des Fahrzeugs, der Fahrzeugschlüssel und -Dokumente an den Vermieter. Das Fahrzeug sowie sämtliches vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Zubehör müssen in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Das Fahrzeug muss bei der Rückgabe vollgetankt sein, bei nicht Beachtung werden Fr. 100.- belstet.
3. Mindestalter des Mieters und/oder Lenkers und Führerausweis
Das Mindestalter des Mieters beträgt 21 Jahre. Er muss im Besitz eines gültigen Führerausweises seit mindestens 2 Jahre und Identitätsdokuments sein. Das Fahrzeug darf ausschliesslich vom Mieter und dem/den Lenker/n, die dem Vermieter gemäss Vertrag bekannt gegeben wurden, gefahren werden. Die Einhaltung der Vertragsbedingungen liegt in der Verantwortung des Mieters.
4. Selbstbehalt
Wünscht der Mieter (älter als 25 Jahre) eine Reduktion auf Fr. 500.- vom Selbstbehalt für Kasko, Haftpflichtversicherung und Haftsumme, kann dies gegen Bezahlung eines Mietpreiszuschlages erfolgen. Der genannte Zuschlag wird separat im Mietvertrag aufgeführt. Eine Reduktion des Selbstbehalts bezieht sich in keiner Weise Ziffer 8 des vorliegenden Vertrages.Jet Car Rent GmbH entscheidet ob diese Befreiung stattfinden kann.
5. Durch den Mieter zu bezahlende Kosten bei Fahrzeugrückgabe/Kaution
Der Mieter bezahlt bei Fahrzeugrückgabe folgende Kosten: Mietpreis; allfällige Zuschläge für Zubehör; Treibstoff, falls der Tank bei Rückgabe nicht voll sein sollte; den Gesamtbetrag des Selbstbehalts im Falle von erfolgten Schäden, die nicht als leichte Schäden gemäss Ziffer 11 der AGB gelten; Kaufpreis fehlenden Zubehörs. Als Kaution bei möglicher Nichterfüllung seitens des Mieters akzeptiert dieser bedingungslos, dass der Vermieter mögliche verborgene Schäden, Bussen, Administrationsgebühren usw. der bei Vertragsschluss angegebenen Kreditkarte belastet. Der Mieter garantiert, dass die im Vertrag erwähnte Kreditkarte für die gesamten Mietkosten und den vertragsgemässen Selbstbehalt gedeckt ist. Bei Barzahlung wird eine Barkaution hinterlegt, die die Mietkosten, inklusive Kosten für allfälliges Zubehör und den vertragsgemässen Selbstbehalt, deckt.
6. Unterhalt/Reparaturen
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug nach bestem Wissen und Gewissen zu pflegen und zu gebrauchen. Die Nutzung des Mietfahrzeuges hat privat und auf für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Strassen zu erfolgen. Ausgaben für Öl und Schmiermittel sowie für notwendige Reparaturen werden dem Mieter nach vorhergehender Zustimmung des Vermieters am Ende der Mietzeit erstattet. Der Mieter haftet indes für sämtliche durch Fahrlässigkeit verursachte Schäden, z.B. bei Nicht-Überprüfung der Niveaustände von Öl und Wasser sowie des Reifendrucks. Der Mieter haftet insbesondere für sämtliche durch Betankung mit falschem Treibstoff entstandene Schäden.
7. Schadenfall/Diebstahl
Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl (Einbruch-Diebstahl/Veruntreuung usw.), Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden sowie bei Fahrzeugbeschlagnahme durch die Behörden des bereisten Landes muss der Mieter sofort die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Auch bei geringfügigen Schäden hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zukommen zu lassen. Der Unfallbericht muss Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Bei Diebstahl, Verlust oder Veruntreuung sind die Polizei und der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Die Fahrzeugschlüssel, der Bericht über den Hergang des Diebstahls und der Polizeibericht sind dem Vermieter innerhalb von 24 Stunden auszuhändigen. Der Mieter ermächtigt hiermit den Vermieter, Einsicht in sämtliche relevanten behördlichen Akten zu nehmen. In jedem Fall hat der Mieter den Vermieter telefonisch, per E-Mail oder Fax zu benachrichtigen und sich bei diesem über das weitere Vorgehen zu informieren.
8. Haftung des Mieters und Vermieters
Der Mieter haftet für sämtliche Schäden am Fahrzeug, die durch vertragswidriges Handeln in vorsätzlicher, fahrlässiger oder grob fahrlässiger Weise entstehen. Der Mieter haftet ebenfalls im Falle einer Fahrzeugbeschlagnahme wegen Verstössen gegen die Verkehrsregeln oder aus anderen administrativen Gründen durch die Behörden des im Mietfahrzeug bereisten Landes. Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter oder Dritten nicht für während der Mietdauer entstandene Schäden. Der Vermieter haftet ebenfalls nicht für Schäden, die durch einen Mangel des Fahrzeuges entstanden sind, ausser wenn ein solcher Mangel grober Fahrlässigkeit des Vermieters zuzuschreiben ist.
9. Haftpflicht - Versicherung für Drittschäden
Das Fahrzeug ist zu den beim Vermieter einsehbaren Bedingungen für Drittschäden versichert und entspricht den anwendbaren Schweizer Normen.
10. Kaskoversicherung
Die Versicherung des Fahrzeuges umfasst eine Vollkaskoversicherung mit Versicherung der Mitfahrer zu den beim Vermieter einsehbaren Bedingungen. Schäden am Motor und am Fahrgastraum sind nicht versichert.
11. Gebühren für “leichte Schäden”
Leichte Schäden werden durch die Beteiligten bei der Fahrzeugübergabe zum Zeitpunkt der Bezahlung des Mietpreises im Widerspruch beschlossen. Als leichte Schäden werden Schäden erachtet, die durch die Beteiligten vor Ort auf höchstens Fr. 500.- beziffert werden. Wird der Schaden höher als genannte Summe geschätzt oder herrscht Uneinigkeit ist ein Kostenvoranschlag durch einen Reparateur einzuholen.
12. Retentionsrecht
Jegliches Retentionsrecht des Mieters am Fahrzeug für behauptete Ansprüche gegenüber dem Vermieter ist wegbedungen.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der vorliegende Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist Lugano.
14. Raucher
Das Rauchen in den Mietfahrzeugen ist nicht erlaubt. Einzige Ausnahme bilden Fahrzeuge für Raucher. Bei nicht Beachtung werden dem Mieter Fr. 100.- belastet.
Fassung: November 2018
Allgemeine Geschaeftsbedingungen für Langzeitvermietung und Flexi Rent
Versicherungsbedingungen
Jet Car Rent Sagl
Lugano Airport
Via Aeroporto 12, CH-6982 Agno
Pick up and drop off Lugano station